Online Marketing
Suchmaschinenoptimierung
Content Optimierung
E-Mail Marketing
Nimm Kontakt mit uns auf
+49-9497-941-585
info@schaknat-consulting.de
Am Bachbügel 1, 92358 Seubersdorf
+49-9122-889-006-6
Südliche Ringstraße 11, 91126 Schwabach
info@schaknat-consulting.de
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere (CCS-Consulting“, Südliche Ringstraße 11, 91126 Schwabach) Geschäftsbeziehungen mit unseren Auftraggebern, sofern diese Unternehmer i.S.d. § 14 BGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind. Sofern individualvertraglich nichts anderes vereinbart, werden unsere Leistungen und Angebote ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen erbracht. Abweichende und/oder ergänzende AGB vom Auftraggeber gelten nicht. Diesen widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Auch in der vorbehaltlosen Erringung unserer Dienstleistung liegt keine Anerkenntnis der von diesen AGB abweichenden oder diese ergänzenden AGB des Auftraggebers vor.
1.2 Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.3 Wir liefern ausschließlich an Unternehmer.
1.4 Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige gleichartige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Auftraggeber, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.Wir behalten uns vor, unsere AGB jederzeit zu ändern bzw. zu ergänzen. Änderungen und/oder Ergänzungen haben auf bereits bestehende Vertragsverhältnisse keinen Einfluss und gelten daher nur vor Vertragsabschlüsse, die an dem Zeitpunkt der Aktualisierung unserer AGB geschlossen werden.
1.5 Der Auftraggeber ermächtigt CCS-Consulting Unteraufträge zu erteilen, soweit diese Probe- und oder Überführungsfahrten betreffen.
1.6 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Rechtsverbindliche Erklärungen und Vereinbarungen zwischen uns und dem Auftraggeber (wie z.B. Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen, Mängelanzeigen, Firstsetzungen) sind zu ihrer Wirksamkeit ausschließlich schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail oder Telefax) abzugeben.
2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich und nur gültig, solange der Vorrat reicht. Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen oder sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen haben. Alle Angaben basieren auf den Merkmalen des deutschen Marktes. Irrtum, Änderung und Zwischenverkauf sind vorbehalten.
2.2 Die Bestellung des Auftraggebers gilt als verbindliches Vertragsangebot. Aufträge zur Fahrzeugoptimierung oder Bestellungen von Waren werden für uns erst durch unsere Bestätigung in Textform rechtsverbindlich. Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Vertragsausführung anzunehmen. Wird das Angebot in dieser Zeit nicht von uns angenommen, so gilt dies als Ablehnung der Bestellung und damit des Vertragsangebots. Insoweit ist der Auftraggeber an seine Bestellung nicht mehr gebunden.
2.3 Angaben über Maße und Gewichte, Leistungen, Abbildungen und Zeichnungen sowie Angaben in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
3.1 Wir sind auf die Motoroptimierung von Fahrzeugen durch Erhöhung der Wirtschaftlichkeit und Leistung von Motoren spezialisiert. Sofern durch uns im Rahmen unserer Leistungen Eingriffe in die Motorsteuerung oder in sonstiger Weise in Motoren erfolgen, kann hierdurch die Betriebserlaubnis der von uns bearbeiteten Fahrzeuge erlöschen – siehe hierzu auch „Wichtige Hinweise zu Umbauten/Leistungssteigerungen/Motor-Getriebeanpassungen“ am Ende unser AGB .
3.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Gesetze und Verordnungen des Landes, in dem er unsere Leistungen in Anspruch nimmt oder das Produkt/die Ware benutzt und gebraucht, einzuhalten und ist selbst dafür verantwortlich, dass das Fahrzeug auch noch nach den Umbauten/Anpassungen eine Betriebserlaubnis hat bzw. diese beibehält.
3.3 Für eine Zulassungsfähigkeit und Homologation ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Deren Verlust durch Inanspruchnahme unserer Leistungen bzw. Verwendung unserer Produkte stellt ausdrücklich kein Mangel dar.
3.4 Es gelten unsere nachstehenden „Hinweise zu Umbauten / Leistungssteigerungen / Motor-Getriebeanpassungen“.
3.5 Es ist ausschließlich Aufgabe des Auftraggebers, sich über die Genehmigungspflicht unserer Leistungen vorab bei den entsprechenden Stellen und/oder Behörden zu informieren und dort gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Für das Bestehen und/oder die Beibehaltung der Betriebserlaubnis an den von uns bearbeiteten Fahrzeugen und den hieraus resultierenden Folgen aus dem Erlöschen der Betriebserlaubnis übernehmen wir keine Haftung; Im Übrigen gilt das unter Ziffer 8 angeführte zur Haftung.
3.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, seine Mitarbeiter oder Käufer bei einer Nutzung/Weiterveräußerung unserer Leistungen und Produkte auf die vorstehend beschriebenen möglichen Konsequenzen einschließlich der Hinweise zu Umbauten / Leistungssteigerungen / Motor-Getriebeanpassungen hinzuweisen.
4.1 Alle Preise verstehen sich in Euro ab Groß-Rohrheim, bei Produkten zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten und bei all unseren Leistungen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Maßgebend sind die am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preise.
4.2 Bei Fahrzeugumbauten gelten die Angebotspreise inkl. Einbau, Bereitstellung und Lieferung der entsprechenden Teile zuzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.3 Zölle, Abgaben, TÜV-Gebühren und Versicherungen sind vom Auftraggeber ebenfalls gesondert zu zahlen.
4.4 Preisänderungen sind zulässig, wenn unsere Leistungserbringung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll. Unsere Preise sind auf der Basis, der bei der Angebotsabgabe maßgebenden Rohstoff- und Lohnkosten und/oder Hersteller-/Importeurabgabepreis errechnet. Erfolgt unsere Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss und treten nach Vertragsschluss bis zum Tag unserer Leistungserbringung Änderungen am Hersteller-/Importeurabgabepreis, am Materialpreis und/oder Tariflohn oder Änderungen bei Betriebssteuern, oder bei Energie wie z. B. Strom oder Gas, oder Materialpreisänderungen z. B. bei Aluminium, Stahl, Gummi, PVC, Holz ein, kann jede Vertragspartei verlangen, dass der vereinbarte Preis entsprechend der eingetretenen Kostensteigerung oder Kostensenkung angepasst wird. Es gilt dann der um den Betrag dieser Änderung abgeänderte Preis. Kostenänderungen werden wir dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.
4.5 Beträgt eine geltend gemachte Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist binnen 2 Wochen ab Mitteilung der Preisänderung uns gegenüber in Textform zu erklären.
4.6 Zahlungen sind mit Meldung der Fertigstellung bzw. Abholbereitschaft und Übersendung der Rechnung sofort fällig und ohne Abzug an uns zu bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4.7 Bei Teillieferungen sind wir zur Stellung von Teilrechnungen bezüglich des Anteils der gelieferten Ware berechtigt. Zusätzliche Versandkosten werden in diesem Fall von uns getragen.
5.1 Lieferfristen und/oder Fertigstellungstermine für den Fahrzeugumbau sind nur annähernd und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Eine verbindlicher Fertigstellungstermin kann erst nach eindeutiger Klärung aller Ausführungseinzelheiten, die für den Auftrag erforderlich sind festgelegt werden. Die Einhaltung einer verbindlichen Frist setzt die ebenfalls fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers, wie z.B die evtl. erforderliche Beibringung von ihm zu beschaffender Unterlagen, rechtzeitige zur Verfügungstellung des Fahrzeugs etc. voraus. Die Einrede des nicht erfolgten Vertrages bleibt uns ausdrücklich vorbehalten.
5.2 Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann werden wir unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin nennen.
5.3 Eine vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit bei einem Fahrzeugumbau eine Abnahme zu erfolgen hat, ist -bei unberechtigter Abnahmeverweigerung- der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
5.4 Wenn CCS-Consulting eine Lieferfrist oder ein Fertigstellungstermin infolge „höherer Gewalt“ oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Schaknat Elektronik GmbH ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Als „höhere Gewalt“ werden alle vorhersehbaren und unvorhersehbaren Ereignisse, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle und des Einflusses der Parteien liegen und die Durchführung des Vertrages ohne deren Verschulden beeinträchtigen, wie etwa behördliche Maßnahmen, Gesetzesänderungen, Streik, Aussperrungen oder andere Arbeitskampfmaßnahmen, Terrorismus, Kriege, Aufstände, Unruhen, Epidemie, Pandemie (insbesondere nach dem aktuell geltenden Infektionsschutzgesetz), Blitzschlag, Erdbeben, Feuer, Unwetter und Naturgewalten verstanden. In Fällen der „höheren Gewalt“ sind wir dazu berechtigt, unsere Tätigkeit zu unterbrechen oder einzuschränken, soweit wir hierdurch an der Auftragsdurchführung behindert oder beeinträchtigt werden. Die Verpflichtung zur Auftragsdurchführung wird dann für die Dauer der Zeit, die für die Wiederaufnahme der Arbeiten notwendig ist, unterbrochen oder eingeschränkt.
5.5 In allen übrigen Fällen ist der Auftraggeber im Falle eines von uns zu vertretenden Liefer- oder Fertigstellungsverzugs zur Geltendmachung von Verzugsschäden erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt schriftlich gesetzte Nachfirst von mindestens zwei Wochen fruchtlos verstrichen ist.
5.6 Formänderungen und Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, der Materialverwendung und der Ausführung entsprechend dem technischen Fortschritt oder geänderten gesetzlichen Bedürfnissen bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderung mindestens dem gleichen Stand der Technik entspricht, der Auftragsgegenstand hierdurch nicht nachteilig geändert wird sowie die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung von triftigen Interessen von CCS-Consulting für den Auftraggeber zumutbar ist.
5.7 Leistungsort ist an unserem Unternehmenssitz. Bei einem Versand der bestellten Ware erfolgt dieser ab unserem Unternehmenssitz auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Mangels besonderer Vereinbarungen steht uns die Wahl des Transportunternehmens sowie die Art des Transportmittels frei.
6.1 Sofern individualrechtlich schriftlich nichts anders vereinbart, geht die Gefahr bei einem Produktkauf spätestens zum Zeitpunkt der Absendung der Ware bzw. mit Aushändigung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung oder Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen, d.h. Teilversendungen erfolgen. Soweit bei einem Fahrzeugumbau bzw. -optimierung eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmezeitpunkt für den Gefahrübergang maßgeblich. Verzögert sich der Warenversand oder die Fahrzeugabnahme infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der dem Auftraggeber schriftlich angezeigten Versand- oder Abnahmebereitschaft an, auf diesen über. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte zu nehmen. Teillieferungen sind zulässig.
6.2 Soweit individualvertraglich nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber an unserem Unternehmenssitz.
6.3 Bei Fahrzeugumbauten bzw. –optmierungen kommt der Auftraggeber in Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Überlassung der Rechnung abzuholen und wir ihn zur Abholung aufgefordert haben. Bei Arbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Auftragsgegenstandes geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs auf den Auftraggeber über.
6.4 Befindet sich der Auftraggeber bei Fahrzeugumbauten bzw. –optimierungen mit der Abholung des Auftragsgegenstandes in Verzug, können wir die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann in diesem Fall nach unserem Ermessen auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Nachweis eines höheren Schadens und gesetzliche Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
7.1 Der Auftraggeber darf die Entgegennahme von Lieferungen und die Abnahme von Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
7.2 Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) bestehen unbeschränkt. Unterlässt der Auftraggeber die nach § 377 HGB beschriebene unverzügliche Untersuchung der Ware oder die unverzügliche Anzeige des Mangels, gilt die Ware als genehmigt und der Auftraggeber kann keine Rechte wegen eines Mangels geltend machen. Verhandeln wir trotz verspäteter Mängelrüge mit dem Auftraggeber, liegt darin kein stillschweigender Verzicht auf den Einwand der Verspätung der Untersuchung der Ware bzw. der Rüge des Mangels oder andere rechtliche Einwendungen und Einreden. Gleiches gilt für die von uns eventuell erklärte Bereitschaft zur Nachbessrung des Mangels (oder bei einer tatsächlich erfolgten Nachbesserung). Mängelrügen haben schriftlich unter konkreter Angabe des Mangels und deren Zeitpunkt der Entdeckung zu erfolgen. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt die Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Werktagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
7.3 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder –bei fehlender Vereinbarung- von der üblichen Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanweisung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung oder Schäden, die nach der Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7.4 Gewährleistungsansprüche bestehen ebenfalls nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass ein Fehler nicht unverzüglich angezeigt und Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden ist, die Wartungsvorschriften des Herstellers und unsere für das Fahrzeug zusätzlich festgelegten besonderen Betriebs- und Wartungshinweise nicht beachtet worden sind, das Fahrzeug überbeansprucht oder motorsportlich eingesetzt worden ist, das Fahrzeug außerhalb unserer Werkstätten unsachgemäß gepflegt, gewartet oder Instand gesetzt worden ist, in oder an das Fahrzeug Teile an- oder eingebaut worden sind, deren Verwendung von uns nicht genehmigt oder das Fahrzeug in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert worden ist.
7.5 Bei unberechtigten Mängeln behalten wir uns vor, dem Auftraggeber alle Kosten für den Aufwand zur Überprüfung zu berechnen.
7.6 Nimmt der Auftraggeber eine mangelhafte Lieferung an oder nimmt eine mangelhafte Auftragsdurchführung ab, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels nur zu, wenn er sich diese bei der Annahme der Ware bzw. bei der Abnahme unserer Leistung ausdrücklich vorbehält.
7.7 Die unseren Prospekten, Werbematerialien, Beschreibungen etc. gemachten Darlegungen über Maße, Gewichte, Leistungsfähigkeit unserer Produkte stellen lediglich ungefähre Angaben und keine Beschaffenheitsangaben dar. Ebenfalls begründen diese keine Beschaffenheits- bzw. Haltbarkeitsgarantie.
7.8 Im Falle einer berechtigten Mängelrüge haben wir das Recht, nach unserer Wahl nachzubessern oder innerhalb einer angemessenen Frist eine neue Lieferung durchzuführen.
7.9 Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Auftraggeber berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Fehlgeschlagen ist die Nacherfüllung nach dem zweiten erfolglosen Versuch der Nacherfüllung.
7.10 Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
7.11 Die CCS-Consulting weist ausdrücklich darauf hin, dass der Einbau von Tuningprodukten zum Verlust der Garantie bzw. Gewährleistungspflicht des Fahrzeugherstellers bzw. Fahrzeugverkäufers führen kann.
7.12 Änderungen und Umrüstungen von Fahrzeugen, die im öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Der Auftraggeber muss das Fahrzeug, soweit für die Teile keine ABE vorliegt, einer zugelassenen Prüforganisation (z.B. TÜV, Dekra) vorführen. Die Verantwortung der Betriebs- und Nutzungserlaubnis von umgebauten Fahrzeugen oder deren Teilen liegt beim Auftraggeber allein. Irgendwelche Ansprüche an Schaknat Elektronik GmbH wegen Nichtgenehmigung durch den TÜV/Dekra sind ausgeschlossen, es sei denn CCS-Consulting hat die (TÜV/Dekra)-Zulässigkeit unter Beachtung der entsprechenden Auflagen ausdrücklich in Textform zugesichert.
7.13 Soweit wir Einbauten, Aufbauten und Systeme auf Fahrzeuge montiert haben, bezieht sich die Gewährleistungsverpflichtung nur auf die Funktionsfähigkeit der Einbauten, Aufbauten und Systeme nach den jeweiligen Richtlinien des Herstellers. Die Gewähr für Mängel an dem Fahrzeug selbst, welches wir mit Einbauten, Aufbauten und Systemen versehen haben, obliegt allein beim Auftraggeber oder beim Fahrzeughersteller, es sei denn, dass das Fahrzeug ebenfalls von uns in fabrikneuem Zustand geliefert wurde oder der Mangel in unmittelbarem Zusammenhang mit den von uns durchgeführten Aufbauten und Systemen hängt.
7.14 Bestimmt der Auftraggeber die Konstruktion oder schreibt er das Material der Konstruktion trotz unserer mitgeteilten Bedenken vor, so erstreckt sich unsere Gewährleistungspflicht nicht auf eventuell hieraus entstehende Mängel.
7.15 Wenn ein Mangel, für den ein Gewährleistungsanspruch besteht, auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb unserer Werkstätten behoben werden soll, muss vor Beginn der Besserungsarbeiten unsere Zustimmung eingeholt werden. Der Auftraggeber hat gegenüber dem fremden Betrieb, wenn nicht vorher etwas anderes vereinbart wurde, in Vorleistung zu treten und bei uns unter Einreichung aller Rechnungsunterlagen über zwischenzeitlich durchgeführte Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie der fehlerhaften Teile einen schriftlichen Gewährleistungsantrag zu stellen.
7.16 Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder weitere Nachbesserungen unzumutbar sind, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Wandlung oder Minderung beantragen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht. Wir behalten uns das Recht vor, in besonderen Fällen das Fahrzeug in unsere, dem Fahrzeugstandort nächstgelegene Werkstatt zur Nachbesserung zu überführen.
7.17 Die vorstehende Einschränkung und die Verkürzung der Gewährleistungsfrist gelten nicht im Falle von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder Arglist von uns beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden sowie im Fall der Übernahme von Garantien oder bei Rückgriffsansprüchen gemäß §§ 478, 479 BGB.
7.18 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr nach Erhalt der Ware bzw. nach der Abnahme. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggeber richten sich nach Ziff. 8
8.1 Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und/oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (wesentlicher Vertragspflichten/ Kardinalpflichten). In diesem Fall ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Auch Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sind von dieser Haftungsbeschränkung nicht berührt. Diese Haftungsbegrenzung gilt gleichermaßen für Pflichtverletzungen durch die Organe und Erfüllungsgehilfen von uns.
8.2 Wir haften, soweit uns lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, nicht für durch Dritte erfolgte Beschädigungen des während der Auftragsdauer abgestellten Fahrzeugs des Auftraggebers sowie für Diebstahl, für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschließlich Kreditkarten), Wertsachen, die nicht ausdrücklich von uns in Verwahrung genommen sind.
8.3 Schaknat Elektronik GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die im öffentlichen Straßenverkehr entstehen, wenn ein APP-Tuning oder andere Leistungserhöhung in dem Fahrzeug eingesetzt oder verbaut wurde (vgl. insoweit: “Wichtige Hinweise zu Umbauten /Motor/Getriebe-Anpassungen„.
8.4 Schaknat Elektronik GmbH haftet nicht für unmittelbare oder mittelbare Schäden am Motor bzw. gesamten Fahrzeug, die auf Grund des Tunings entstehen können..
8.5 Die Leistungssteigerung von Kraftfahrzeugen erfordert eine Neutypisierung bezüglich Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung. Es obliegt dem Auftraggeber allein, für die Einhaltung des Versicherungsschutzes zu sorgen. Er stellt uns insoweit von jeder Haftung frei.
8.6 Die vorstehende Einschränkung und Fristverkürzungen gelten nicht im Falle von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder Arglist von uns beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden, sowie im Fall der Übernahme von Garantien oder bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder bei Rückgriffsansprüchen gemäß §§ 478, 479 BGB.
8.7 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.1 Soweit von uns eingebaute Zubehör- und Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behalten wir uns das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Zubehör- und Ersatzteile dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, soweit Zugriffe Dritter auf die dem uns gehörenden Waren erfolgen.
10.1 Gegen Ansprüche von CCS-Consulting kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
10.2 Schaknat Elektronik GmbH ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
11.1 Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet werden.
11.2 Sollte bei der Instandsetzung oder Bearbeitung die Durchführung zusätzlicher Arbeiten notwendig sein, kann der Umfang der Arbeiten bei einem Gesamtwert bis zu 250,00 € um 20% und über 250,00 € um 15% ohne Rückfragen überschritten werden.
12.1 Der Auftraggeber erhält den Schaknat-Dongle für die Optimierung nach Kauf innerhalb von spätestens 10 Werktagen per Post an seine in der Bestellung angegebene Lieferadresse. Die Schaknat Elektronik App (APP) kann sich der Kunde im Google App-Store selbst herunterladen.
12.2 Der Auftraggeber findet eine Anleitung zur Nutzung des Dongles und der App im Internet unter https://www.schaknat.de/erklaervideo/.
12.3 Für die Nutzung der APP ist eine TAN erforderlich. Diese erhält der Auftraggeber per Telefon bei uns zu den üblichen Geschäftszeiten. Die TAN ist Sicherheitsnummer und Passwort zugleich.
12.4 Für jedes Fahrzeug, d.h. für jede Fahrgestellnummer benötigt der Auftraggeber eine eigene Lizenz um das Fahrzeug zu programmieren. Dies kann telefonisch bei uns zu den üblichen Geschäftszeiten angefordert werden.
12.5 Der Vorgang der Optimierung durch die APP sollte während der laufenden Optimierung nicht unterbrochen werden.
12.6 Wenn sich der Auftraggeber in der APP abmeldet benötigt er für eine erneute Anmeldung wieder eine neue TAN, welche er telefonisch bei uns anfordern kann.
12.7 Das Tuning darf nur für den vom Auftraggeber angegebenen Fahrzeug und Motor (Steuergerät) verwendet werden.
12.8 Die Angaben zur Leistungssteigerung beziehen sich auf Motoren, die in allen wesentlichen Funktionen dem Mittelwert der Herstellernorm und dem Serienstand entsprechen und tauglich sind.
12.9 Bei Fehlern der Software sind die Fehler zu beschreiben und uns ist ausreichend Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
12.10 Es gelten unsere nachstehenden Hinweise zu Umbauten/Leistungssteigerungen/ Motor-Getriebeanpassungen, welche der Auftraggeber ausdrücklich zur Kenntnis nimmt und diese vollständig und selbständig beachtet.
13.1 Wir behalten uns an sämtlichen Kalkulationen, Zeichnungen, Plänen und anderen technischen Unterlagen, sowie Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte), Werkzeuge, Vorlagen, Muster, die wir dem Auftraggeber vor und nach Vertragsschluss ausgehändigt haben, das Eigentum und sowie sämtliche Rechte hieraus vor.
13.2 Zeichnungen, Schaltpläne, Bauteile, Software oder dergleichen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder anderweitig genutzt noch Firmen oder Personen zugänglich gemacht werden, die auf dem gleichen oder ähnlichen Arbeitsgebiet tätig sind wie wir.
14.1 Wir sind berechtigt in Wort und Bild die Verwendung des Kaufgegenstandes für die vom Auftraggeber hergestellten Erzeugnisse unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu veröffentlichen. In unserem Namen darf nur nach Genehmigung in Textform mit Wort oder Bildmaterial geworben werden.
15.1 Erfüllungsort ist der Hauptsitz unseres Unternehmens in 68649 Groß-Rohrheim.
16.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
16.2 Verträge werden bei uns elektronisch gespeichert, sind jedoch aus Datenschutzgründen nach Vertragsschluss nicht mehr für den Auftraggeber einsehbar.
16.3 Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Auftraggeber und uns der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind darüber hinaus berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
16.4 Vertragssprache ist Deutsch.
Wichtige Hinweise zu Umbauten/Leistungssteigerungen/Motor-Getriebeanpassungen
Die Programmierung / Anpassung erfordert eine Typisierung durch den Gesetzgeber und kann zum Verlust der Betriebserlaubnis und infolgedessen zum Verlust des Versicherungsschutzes bzw. Herstellergarantie und Gewährleistungsansprüche führen. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass jedwede Optimierung seines Fahrzeuges (auch z.B. über unsere APP), Einfluss auf die Lebensdauer und Eigenschaften eines Fahrzeuges haben kann. Die serienmäßigen Eigenschaften werden in jedem Fall verändert. Bauteile im Motor sind eventuell nicht auf die erfolgende Leistungssteigerung ausgelegt und können schneller Verschleißerscheinungen aufweisen. Sofern Fahrzeuge mit nicht genehmigten Umbauten oder Leistungssteigerungen (Softwaretuning z.B. der Motorleistung) gefahren werden, erlischt die Betriebserlaubnis und es drohen Sanktionen wie ein Bußgeldbescheid. In schwerwiegenden Fällen kann es sich auch um eine Straftat handeln. Wichtig ist, dass es für sämtliche Teile, die in das Fahrzeug eingebaut werden, eine rechtlich zulässige allgemeine Betriebserlaubnis vorliegt. Um sicherzustellen, dass das Fahrzeug nach den Veränderungen noch den gesetzlichen Vorgaben entspricht, muss eine Prüforganisation – wie zum Beispiel der TÜV oder Dekra – diese abnehmen. Sind die durchgeführten Änderungen zulässig, werden diese nach einer entsprechenden Prüfung in den Fahrzeugschein eingetragen Nachdem Tuningmaßnahmen durchgeführt wurden, muss das Fahrzeug eine Einzelabnahme vom einer zugelassenen Prüforganisation bekommen. Dabei wird die neue Motorleistung exakt ermittelt, sowie eine Abgasmessung durchgeführt, um die Höhe der ausgestoßenen Schadstoffe ermitteln zu können. Die durchgeführten Maßnahmen sowie die gewonnenen Daten werden in die Fahrzeugpapiere eingetragen. Änderungen werden dann auch der Zulassungsstelle und somit auch der Haftpflichtversicherung mitgeteilt. Ändert sich die Schadstoffklasse, erfolgt auch eine Mitteilung an das Finanzamt. Der Auftraggeber ist ausdrücklich über alle, in Verbindung mit einer Leistungssteigerung höhere Beanspruchung des Motors, Turbolader, Getriebe, Achsen alle beweglichen Teile usw. sowie die daraus möglicherweise resultierende veränderte Lebensdauer (als auch Abgasveränderung, rechtliche Auswirkungen sowie höhere Steuern und Versicherungseinstufung) von der Firma CCS-Consulting vor der Durchführung bzw. Kauf vollständig und ausführlich informiert worden. Der Kunde ist verpflichtet eine Mehrleistung seines Fahrzeugs aufgrund von Eingriffen durch uns seiner Versicherung zu melden.