Datenschutz ist dringend notwendig, um die Daten eines Unternehmens gegen das Ausspähen durch Dritte zu sichern. Insbesondere gilt der Schutz der persönlichen Daten Ihrer Kunden und Mitarbeiter sowie natürlich den Unternehmensdaten selbst. Sorgfältig angelegte Strukturen und innovative Verwaltungssysteme erleichtern die Arbeit mit großen Datenmengen und sorgen für einwandfreie Datensicherheit. Daher benötigen Sie einen Datenschutzbeauftragten, der den Datenschutz nach den Regeln der Datenschutzgrundverordnung 2018 (DSGVO) in Ihrem Unternehmen umsetzt. Als externer Datenschutzbeauftragter helfen wir Ihnen gerne bei der Umsetzung des Datenschutzes in Nürnberg, Wendelstein, Regensburg, Ingolstadt und Schwabach. Rufen Sie uns jetzt unter der Tel. +49 94 97 – 94 15 85 an oder schreiben uns einfach eine E-Mail und lassen Sie sich unverbindlich von uns beraten. Als externer Datenschutzbeauftragter helfen Ihnen unsere Partnerfirmen, den Datenschutz in Ihrem Hause umzusetzen.
Alle Betriebe ab 20 Mitarbeitern müssen einen Datenschutzbeauftragten bestimmen. Der Datenschutzbeauftragte ist für die Einhaltung der DSGVO und die planmäßige Verarbeitung von Daten in der Firma verantwortlich. Zum Datenschutzbeauftragten dürfen nur Mitarbeiter bestellt werden, welche über die nötige Fachkunde und Zuverlässigkeit verfügen. Neben dem Beherrschen der Datenschutzgesetze sind für die Tätigkeit auch Kenntnisse der Informationstechnologie und der wirtschaftlichen Lage im Unternehmen nötig. Kurz gesagt muss der Datenschutzbeauftragte in der Lage sein, alle datenschutzrechtlich relevanten Vorgänge im Betrieb angemessen handhaben zu können. Dazu gehört auch, sich stets über neue Entwicklungen im Datenschutzrecht zu informieren. Der Datenschutzbeauftragte muss bei seiner Arbeit nicht nur für die Umsetzung der DSGVO sorgen, sondern hat sogar eine umfassende Überwachungspflicht. Er muss aktiv auf eine gesetzeskonforme Verarbeitung von Daten im Unternehmen achten und ist der erste Ansprechpartner für alle Fragen zum Datenschutz, sowohl von Seiten der Behörden, als auch durch Kunden oder Mitarbeiter.
Wir sind 1-2 Tage bei Ihnen im Hause, um eine Ist-Analyse durchzuführen, die wir anschließend auswerten. Danach erhalten Sie von uns ein Angebot und ein Konzept, das festlegt, ob Sie einen externen Datenschutzbeauftragten brauchen, was alles umgesetzt werden muss, in welcher Reihenfolge dies umgesetzt wird und welchen Preis wir für die Maßnahmen veranschlagen müssen.
Sie erhalten von uns ein Formular für die Beauftragung, des Datenschutzbeauftragten, einen Vertrag für die Umsetzung des Datenschutz sowie einen Vertrag für eine monatliche Pauschale für Phase 4.
Hier werden alle technischen und rechtlichen Anforderungen umgesetzt und die Belegschaft wird in dem Bereich Datenschutz dementsprechend geschult.
Da sich die rechtlichen und technischen Anforderungen im Laufe der Jahre ändern, sollte eine monatliche Betreuung mit einem Fixum vereinbart werden.
Seit dem 25. Mai 2018 gelten die neuen Regelungen der EU-DSGVO (EU-Datenschutz-Grundverordnung). Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Betriebe, Vereine, etc, die rechtlichen und technischen Maßnahmen des Datenschutzes in ihrem Haus und auf ihrer Webseite umgesetzt haben. Das heißt, Sie müssen auf Ihrer Webseite und in Ihrem Betrieb den Kunden erklären, welche Daten Sie für was, wann, zu welchem Zweck erheben und wann Sie diese wieder löschen. Auf Anfrage müssen Sie sogar schriftlich Auskunft erteilen, welche Daten Sie gerade über die betreffende Person speichern, auch wenn Sie keine Daten gespeichert haben.
Des Weiteren müssen Sie auf Ihrer Webseite und in Ihrer EDV-Anlage technische Aspekte wie zum Beispiel eine SSL-Verschlüsselung, Firewalls und Backups berücksichtigen. Ansonsten drohen Ihnen hohe Bußgelder. Unser externer Datenschutzbeauftragter erstellt für Ihren Betrieb wie z. B. Gärtnerei, Hotel, Pension, Restaurant, Allgemeinarzt, Ärztehaus, Arztpraxis, Hausarzt, HNO Arzt, Internist, Krankenhaus, Neurologe, Notarzt, Orthopäde sowie Urologe oder Verein den Datenschutz in Nürnberg, Regensburg, Neumarkt, Ingolstadt und Kempten aus. Kontaktieren Sie uns schnellstmöglich, damit wir Sie vor Abmahnungen und Bußgeldern schützen können, die die Aufsichtsbehörde gegen Sie verhängen kann. Unser Datenschutzbeauftragter setzt für Sie den Datenschutz ordnungsgemäß in Ihrem Unternehmen um.
Unsere Partnerfirma kümmert sich als Datenschutzbeauftragter vertrauensvoll um die Datenschutzorganisation in Ihrem Unternehmen und agiert für Sie bei Bedarf als externer Datenschutzbeauftragter. Hier werden funktionale Verfahrensprozesse entwickelt, Ihre Homepage wird rechtlich angepasst und es werden Konzepte zur sicheren Auftragsdatenverarbeitung nach BDSG & DSGVO entwickeln. Ein schlüssiges Löschkonzept erlaubt den Schutz der Daten ehemaliger Nutzer. Eine realistische Risikoklassifizierung erlaubt unserer Partnerfirma die Entwicklung und Umsetzung geeigneter Maßnahmen. In Mitarbeiterschulungen werden Ihre Mitarbeiter über die Richtlinien zum Datenschutz geschult, was für eine erhöhte IT-Sicherheit in Ihrem Betrieb sorgt. Unsere Partnerfirma agiert nach den neuesten Datenschutzbestimmungen. Unser Datenschutzbeauftragter bietet zusätzlich regelmäßige Schulungen für Ihre Mitarbeiter an. Wir sind auch Ihr externer Datenschutzbeauftragter in Ingolstadt, Nürnberg, Neumarkt, Regensburg sowie Wendelstein und setzen für Sie den Datenschutz in Ihrem Hause um. Unser DSB geht regelmäßig auf Schulungen sowie Fortbildungen im Bereich Datenschutz und hat hierfür die nötigen Zertifikate.
Wir setzen in Ihrem Betrieb die Bestimmungen zu Datenschutz und IT-Sicherheit um. Damit die geeignete Sicherheit sowie Datensicherheit nach dem BSI-Grundschutz besteht, erstellen unsere Datenschutzbeauftragten und Sicherheitsbeauftragten für Sie ein IT-Sicherheitskonzept mit Risikomanagement und vieles mehr. Sie erhalten von uns hierfür auch die nötigen Unterweisungen. Unsere Partnerfirmen sind dafür nach Iso 27001 zertifiziert.
Videoüberwachung darf nicht heimlich stattfinden. In öffentlichen Räumen ist die Überwachung unter sehr strengen Voraussetzungen möglich. Es darf kein milderes Mittel zur Verfügung stehen, diese muss klar kenntlich gemacht werden und es dürfen die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen nicht überwiegen.
Videoüberwachung darf nur eingesetzt werden, um das Hausrecht zu wahren. In nicht öffentlich zugänglichen Räumen ist eine Überwachung für die gesamte Arbeitszeit und für unbegrenzte Zeit nicht zulässig. Eine verdeckte Überwachung in nicht öffentlichen Räumen ist nur als einzig verbleibendes Mittel zur Aufklärung und bei konkretem Verdacht einer strafbaren Handlung zu Lasten des Arbeitgebers zulässig . Die Videoüberwachung darf nicht zur Arbeitskontrolle dienen.
Sie dürfen grundsätzlich dienstliche Telefonverbindungsdaten kontrollieren. Aufzeichnen und mithören ohne Einwilligung des Arbeitnehmers ist jedoch nicht zulässig. Haben Sie Ihren Mitarbeitern auch Privatgespräche vom Firmentelefon erlaubt, dann sind Sie an das Fernmeldegeheimnis gebunden. Es sind dann nur Kontrollen mit Einwilligung des Mitarbeiters oder mit besonderen Erlaubnistatbeständen zulässig.
Ist nur dienstliche Internetnutzung erlaubt, dann bestehen für den Arbeitgeber umfassende Kontrollmöglichkeiten. Es sind hier Stichprobenkontrollen zulässig, damit Sie feststellen können, ob der Mitarbeiter das Internet unzulässigerweise auch privat nutzt. Sollten Sie private Internet- und E-Mail-Nutzung erlauben, unterliegt sie dem Fernmeldegeheimnis. Eine Kontrolle bedarf der Einwilligung des Mitarbeiters.
Für den Datenschutz müssen Sie auch technische Aspekte für Ihre EDV umsetzen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat spezielle Vorgaben dafür entwickelt, mit denen Sie die technischen Sicherheitsmaßnahmen für Ihre EDV umsetzen können. Für diese Umsetzung bietet Ihnen das BSI zahlreiche Informationen und Unterlagen wie z. B. IT-Grundschutz-Kataloge oder den BSI-Standard. Das Ziel ist es, dass Sie einen ausreichenden und angemessenen Schutz für Ihre Daten bieten.
Der Datenschutzbeauftragte ist verantwortlich für die Einhaltung der Datenschutzverordnung im Unternehmen. Er kontrolliert die internen Richtlinien und überwacht den Datenschutz bei allen Vorgängen im Betrieb.
Der Datenschutz wird bestimmt durch die Vorschriften der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung). Sie soll die Grundrechte der Bürger in Hinsicht auf ihre eigenen Daten stärken.
Die GDPR vereinheitlicht den Umgang mit dem Datenschutz in Europa. Sie legt fest, auf welche Art Firmen, Behörden und Vereine personenbezogene Daten verarbeiten dürfen.
Die General Data Protection Regulation (GDPR) ist die europäische Richtlinie für den Datenschutz in allen Mitgliedstaaten. Auf nationaler Ebene wird die europäische Verordnung durch die deutsche Version, die DSGVO, ergänzt.
Ein Unternehmen, dass sich datenschutzkonform verhält, steht im Einklang mit den bestehenden Regeln der Datenschutzverordnung.
Der Datenschutzbeauftragte muss sowohl über die nötigen technischen als auch über juristische Kenntnisse verfügen. Laut § 4f Abs. 2 BDSG ist zum Datenschutzbeauftragten geeignet ,”wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt”. Je größer der Umfang und je schützenswerter die Daten, desto höher der Anspruch.
Statt einen der eigenen Mitarbeiter zum Datenschutzbeauftragten zu bestimmen, kann eine externe Person eingesetzt werden. Eine gute Lösung, wenn die Angestellten der Firma nicht über die IT Kenntnisse oder ausreichend Zeit verfügen, um die Datenschutz-Pflichten wahrzunehmen.
Ein Datenschutzbeauftragter ist erforderlich wenn mehr als 20 Personen manuell Daten verarbeiten, 10 oder mehr Personen automatisiert Daten verarbeiten oder besonders schützenswerte Daten verarbeitet werden.
Ursprünglich sah die DSVGO vor, dass jedes Unternehmen mit 10 oder mehr Mitarbeitern einen Datenschutzbeauftragten braucht. Diese Schwelle wurde am 27. Juni 2019 auf 20 Personen angehoben.
Am 25. Januar 2012 wurde die DSGVO als Teil der Datenschutzreform vorgestellt. Seit dem 27. April 2016 ist die Richtlinie in Kraft und ersetzt damit die Verordnung 95/46/EG. Seit dem 25. Mai 2019 ist die Verordnung verpflichtend für alle Unternehmen in Europa.
Je nach Größe des Unternehmens und dem Umfang der Arbeiten belaufen sich Kosten für einen externen Datenschutzbeauftragten auf etwa €50-150 pro Monat.
Ein externer Datenschutzbeauftragter zeichnet sich durch eine hohe fachliche Kompetenz aus. Zudem können sich die eigenen Mitarbeiter auf ihre eigentliche Arbeit konzentrieren.
Praktisch immer, wenn Computer zum Einsatz kommen, kann von einer automatisierten Datensammlung ausgegangen werden. Von Datenverarbeitung spricht man immer dann, wenn Daten gespeichert, bearbeitet oder ausgewertet werden.
Gemäß dem § 3 Abs. 1 BDSG sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person personenbezogene Daten. Angaben über Personengruppen oder anonymisierte Daten sind hingegen nicht personenbezogen, weil die betroffenen Personen nicht eindeutig identifizierbar sind.
Ein einziger Datenschutzbeauftragter pro Unternehmen ist ausreichend. Vielfach wird sogar ein Beauftragter für eine gesamte Unternehmensgruppe anerkannt.
Der durchschnittliche Verdienst eines Datenschutzbeauftragten richtet sich stark nach der Größe des Unternehmens. Üblicherweise verdient ein interner Datenschutzbeauftragter zwischen €2500 und €4000.
Datenschutz bedeutet den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch unter anderem im Zusammenhang mit dem Schutz der Privatsphäre. Der Datenschutz dient außerdem der Sicherung des Grundrechtes auf die informationelle Selbstbestimmung der Einzelperson.
Er ist deshalb so wichtig, da jeder Einzelne mit Hilfe des Datenschutzes vor Datenmissbrauch geschützt wird. Mit dem Wort Datenschutz wird im allgemeinen „Der Schutz von personenbezogenen Daten“ bezeichnet. Es werden hiermit die Rechte jeder einzelnen Person in Bezug auf seine Daten geschützt.
Im Datenschutzrecht ist definiert, dass der Begriff „personenbezogene Daten“ Angaben über eine bestimmte oder bestimmbare Person sind. In den Datenschutzgesetzen der deutschsprachigen Staaten wird der Begriff jedoch unterschiedlich definiert.
Hierfür greift das deutsche Bundesdatenschutzgesetz, auch BDSG genannt. Zusammen mit den Datenschutzgesetzen der Länder und anderen bereichsspezifischen Regelungen wird hier der Umgang mit personenbezogenen Daten, die in Informations- und Kommunikationssystemen oder auch manuell verarbeitet werden, geregelt (siehe auch: Datenschutz).
Die Begriffe Datenschutz und Datensicherheit unterscheiden sich schwerpunktmäßig in ihren damit verfolgten Zielen, obwohl sie in der Praxis in der Regel nicht richtig unterschieden werden. Bei der Datensicherheit geht es um den Schutz von Daten allgemein, beim Datenschutz sollen personenbezogene Daten geschützt werden.
Zu den Aufgaben und Plfichten, die ein Datenschutzbeauftragter lt. BDSG und DSGVO zu erfüllen hat, gehört die Kontrolle und Überwachung der Abläufe auf die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen hin.
Zu den Zielen der EU-DSGVO gehören der Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von natürlichen Personen, insbesondere das Recht auf den Schutz der personenbezogenern Daten (Art. 1 Abs. 2 DSGVO) und ebenfalls der freie Verkehr der personenbezogenen Daten.
Die Definition nach BDSG und DSGVO der personenbezogenen Daten sind zum Beispiel alle Informationen, die sich auf die Anschrift, Alter und Geburtsort einer natürlichen Person beziehen.
Es wird im Zusammenhang mit der Datenschutz-Grundverordnung „DSGVO“ immer von „personenbezogenen Daten“ gesprochen. Dies sind Daten, die einer natürlichen Person (d.h. einem Menschen) zuzuordnen sind und ihn als eine bestimmte Person eindeutig identifizieren oder identifizierbar machen.
Zu den besonderen Arten personenbezogener Daten gehören beispielsweise Angaben, wie die rassische oder ethnische Herkunft einer Person, deren politische Meinungen, religiöse sowie philosophische Überzeugungen, deren Gewerkschaftszugehörigkeit oder einer anderen Mitgliedschaft, Gesundheitszustand oder Sexualleben (§3 Abs. 9 BDSG). Dies sind nur einige Beispiele hierfür.
Es ist im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) genau definiert, ab wann ein Unternehmen in der Pflicht ist, einen Datenschutzbeauftragten zu haben. Ein Beispiel für die gesetzliche Verpflichtung hierfür ist: Ein Unternehmen beschäftigt mindestens neun Mitarbeiter, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, somit muß es einen Datenschutzbeauftragten in seinem Betrieb festelegen.
Als personenbezogene Daten bezeichnet man alle Informationen und Daten, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Hingegen Sammelangaben über Personengruppen oder anonymisierte Daten sind daher keine personenbezogenen Daten, da sie keinen Rückschluss auf eine natürliche bestimmte Person zulassen.
Nach der gesetzlichen Definition sind „personenbezogene Daten“ Einzelangaben über persönliche oder auch sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Vorerst sind diese Daten Einzelangaben, sie werden jedoch zur „Information“, wenn diese ein bestimmtes Verhältnis beschreiben.
Die Definition der personenbezogenen Daten ist die Grundlage zur Anwendung der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) und wird in Art. 4 Nr. 1 genau beschrieben. Dies sind alles Informationen, die sich somit auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
Unter dem Begriff „Daten“ sind im Allgemeinen Angaben wie Zahlen, Werte, formulierte Befunde usw. zu verstehen, die z. B. durch Messung, Auswertung und Beobachtung gesammelt wurden. Diese Informationen werden in der Regel aus Tatsachen, Gegebenheiten und Ereignissen gewonnen.
Es kann strafrechtlich relevant werden, wenn jemand einen vorsätzlichen Verstoß nach § 43 Absatz 2 BDSG begeht, in der Absicht, sich zu bereichern oder in irgendeiner Form ein Vorteil oder eine Zahlung erfolgte. Ein Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen kann eine empfindliche Strafe nach sich ziehen in Form einer Geldstrafe oder gar eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
Zu einer der wichtigsten Aufgaben eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten zählt als erstes die Aufgabe, hier sicherzustellen, dass jeder Angestellte oder Mitarbeiter, der mit personenbezogenen Daten arbeiten muß, entsprechend nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben unterwiesen wird.
Ein Datenschutzbeauftragter hat laut BDSG und DSGVO eine Reihe von Aufgaben zu erfüllen. Er ist verpflichtet, die Überwachung der Abläufe auf die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen hin zu kontrollieren.
Eine wichtige Aufgabe des Datenschutzes besteht darin, jede einzelne Person davor zu schützen, dass durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten durch Dritte im Persönlichkeitsrecht, d. h. seinem „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“, keine Beeinträchtigung entsteht.
Mit Hilfe des Datenschutzes werden wir vor Datenmissbrauch geschützt. Das bedeutet im allgemeinen den „Schutz von personenbezogenen Daten“ und somit werden die Rechte jeden Individuums in Bezug auf seine Daten gewahrt.
Der Datenschutz bezieht sich hauptsächlich auf den Schutz der Personen, deren Daten erhoben und verarbeitet werden. Es wird hierbei vom Grundsatz ausgegangen, dass jede Person selbst darüber bestimmen sollte, wem sie welche Daten zur Verfügung stellt.
Der Umgang mit personenbezogenen Daten wird vom deutschen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zusammen mit den Datenschutzgesetzen der Länder und anderen bereichsspezifischen Regelungen festgelegt. Diese Daten werden in Informations- und Kommunikationssystemen oder manuell verarbeitet (siehe auch: Datenschutz).
Die EU-DSGVO hat sich den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Art. 1 Abs. 2 DSGVO) und der freie Verkehr personenbezogener Daten zum Ziel gesetzt.
Die Patientendaten einer Zahnarztpraxis sind äußerst sensible Daten. Sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und den gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz. Über die Vorkehrungen, die Zahnarztpraxen zum Schutz der Daten bei der Praxis-EDV treffen sollten, gibt es zahlreiche Informationen, die als Ihnen als Leitfaden dienen.
Jede Person hat ein Grundrecht auf Datenschutz bzw. informationelle Selbstbestimmung, dieses Grundrecht findet man in Art. 2 Absatz 1, 1 Absatz 1 des Deutschen Grundgesetzes (GG), Art.
Als Persönlichkeitsrecht bezeichnet man eine Anzahl von Rechten, die dem Schutz der Persönlichkeit vor Eingriffen in deren Lebens- und Freiheitsbereich dienen. Dieses Recht kann als ein sogenanntes postmortales Persönlichkeitsrecht auch über den Tod einer Person hinaus wirken.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird als ein absolutes und umfassendes Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit eines jeden Menschen bezeichnet. Dieses allgemeine Persönlichkeitsrecht gibt es seit 1954. Es wurde vom Bundesgerichtshof ausgearbeitet und stützt sich auf Art. 2 Abs. 1 (Freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde).
Bei uns in Deutschland ist das Datengeheimnis in § 53 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) festgeschrieben und stellt ein Grundprinzip des Datenschutzrechtes dar. Lt. § 53 S 1 BDSG ist es jedem Mitarbeiter oder Angestellten verboten, unbefugt personenbezogene Daten zu erheben, verarbeiten oder zu nutzen.
Bei uns in Deutschland ist das Datengeheimnis in § 53 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) festgeschrieben und stellt ein Grundprinzip des Datenschutzrechtes dar. Lt. § 53 S 1 BDSG ist es jedem Mitarbeiter oder Angestellten verboten, unbefugt personenbezogene Daten zu erheben, verarbeiten oder zu nutzen.
Als Persönlichkeitsrecht bezeichnet man eine Anzahl von Rechten, die dem Schutz der Persönlichkeit vor Eingriffen in deren Lebens- und Freiheitsbereich dienen. Dieses Recht kann als ein sogenanntes postmortales Persönlichkeitsrecht auch über den Tod einer Person hinaus wirken.
Der Schutz der persönlichen Ehre wird unter anderem vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht (APR) geregelt. Neben dieser Form des Ehrenschutzes wird die persönliche Ehre einer jeden Person zusätzlich von einem zivil- und strafrechtlichen Schutz gemäß § 823 Abs. 2 BGB, §§ 185 ff. StGB begleitet.
Das Recht am eigenen Bild ist als eine besondere Form des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes im Kunst-Urhebergesetz (KunstUrhG) festgelegt. Gem. § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen die Abbildungen einer (sichtlich erkennbaren) Person grundsätzlich nur dann verbreitet oder gezeigt werden, wenn deren Einwilligung schriftlich vorliegt.
Im Grundrecht ist die Befugnis des Einzelnen gewährleistet, im Grunde selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Dieses Recht auf die „informationelle Selbstbestimmung“ ist nicht lückenlos gewährleistet.
Durch das Datenschutzaudit wird geprüft, ob und in welchem Umfang die Datenschutzbestimmungen in einem Betrieb bereits umgesetzt wurden (Ist-Zustand) und in welchen Punkten und Bereichen noch Verbesserungsbedarf bei der Umsetzung von DSGVO und BDSG besteht (Soll-Zustand).
Bei einem Audit werden in den folgenden drei Bereichen die Datenschutzmaßnahmen geprüft:
1. Allgemeiner Datenschutz beinhaltet organisatorische Punkte, Informationspflichten, Verarbeitungsverzeichnisse usw.
2. Zum Punkt Datenverarbeitung gehören z. B. Zugangskontrolle, Umgang mit personenbezogenen Daten usw.
3. Bei der Informationssicherheit sind Punkte wie technische und organisatorische Maßnahmen zur Absicherung der Datensätze zu behandeln.
Ein Datenschutzaudit kann von einem internen Mitarbeiter des Unternehmens oder durch einen externen Auditoren durchgeführt werden.
Risiko wird in der DSGVO nicht exakt definiert. Allgemein kann jede Handlung mit möglichen negativen Auswirkungen ein Risiko darstellen. Aus dem Grundgesetz können daher viele schützenswerte Rechtsgüter abgeleitet werden. Für die Bewertung des Risikos sind aber nicht die Art und Menge der Daten maßgeblich, sondern die Informationen, die daraus gewonnen werden können.
Je sensibler die Informationen sind, desto höher ist auch das Interesse der Betroffenen für einen umfassenden Schutz der personenbezogenen. Ein risikobasierter Ansatz DSGVO ist eine Strategie zur koordinierten Abwägung und Abschätzung. Aus ErwG 76 Satz 2 DSGVO ergibt sich ein objektiver Maßstab für die Risikoanalyse. So kann objektiv entschieden werden, ob ein hohes Datenschutz Risiko vorliegt. Eine unverzichtbare Voraussetzung für ein schlüssiges Datenschutz Risikomanagement in jedem Betrieb.
Aus dem Erwägungsgrund ErwG 75 ergeben sich einige konkrete Datenschutzrisiken. Ausdrücklich genannt werden die Gefahren der Diskriminierung, des Identitätsdiebstahls oder finanzieller Verluste der Betroffenen. Um ein mögliches hohes Risiko DSGVO konform abzuschätzen, lohnt sich ein Blick in den ErwG 89. Hier wird die Verarbeitungen mittels neuer Technologien und neuartige Verarbeitungen genannt. Insbesondere, wenn zuvor keine Datenschutzfolgeabschätzung erfolgt.
Viele Vorgänge der Datensicherheit erfordern ein strukturiertes Vorgehen. Um Datenverarbeitung-Risiken frühzeitig zu erkennen, eignet sich am besten ein individuelles Risikoanalyse DSGVO Muster. Mit einem solchen Dokument werden datenschutzrelevante Vorgänge im Unternehmen eigenständig dokumentiert und ausgewertet. Ein Risikoanalyse Datenschutz Muster ist daher der erste Schritt für eine gute Datenschutz-Disziplin.
Angestellte sind genau wie Kunden von interner und externer Datenverarbeitung betroffen. Eine Einverständniserklärung bedarf dabei immer der Schriftform. Gerne entwerfen wir ein geeignetes Muster für die Datenschutz Einwilligung Ihrer Arbeitnehmer. Wenn Sie das Datenschutz Mitarbeiter Muster einmal korrekt erstellt haben, können Sie es ausdrucken und immer wiederverwenden.
Alle personenbezogenen Daten unterliegen dem Datenschutz. Wenn bekannt wird, dass ein Mitarbeiter unter einer Krankheit leidet, muss unbedingt sichergestellt werden, dass seine schutzwürdigen Interesse gewahrt werden. Die Frage nach möglichen Erkrankungen darf übrigens überhaupt nur dann gestellt werden, wenn die Gesundheit des Mitarbeiters eine Voraussetzung für die Erfüllung der Tätigkeiten ist. Das würde gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen.
Damit alle Ihre Mitarbeiter Datenschutz, DSGVO und die dazugehörigen Richtlinien immer präsent haben, stellen wir Ihnen gerne unser Mitarbeiter-Merkblatt Datenschutz Muster zur Verfügung. Je nach Bedarf wird die Vorlage angepasst und gibt fortan Hinweise, mit denen alle Mitarbeiter Datenschutz am Arbeitsplatz wirksam umsetzen können. Fragen Sie uns einfach nach unserem Datenschutz Merkblatt für Mitarbeiter.